"Das Große Schiedsgericht der FN sah es als erwiesen an, dass das gefundene Magenschutzmittel Cimetedin, das in ihrem Pferd El Santo in einer Medikationskontrolle gefunden wurde, keinerlei pharmakologische Wirkung hatte", teilte die FN mit.
Daher hob das Sportgericht die sechsmonatige Sperre gegen Werth auf. Die Reiterin muss allerdings die Kosten des Verfahrens tragen und eine Geldbuße in Höhe von 2000 Euro an das Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten zahlen. Die positive Probe war im Juni 2012 bei einem Wettkampf in Langenfeld genommen worden. Werth hatte gegen den erstinstanzlichen Beschluss der Disziplinarkommission Beschwerde eingelegt.
Keine verbotene Substanz
"Das Magenmittel Cimetedin, das im internationalen Dressursport nicht auf der Liste der verbotenen Substanzen steht, war nach Ansicht Isabell Werths durch einen Defekt im Tränkensystem ihres Stalls in den Körper El Santos gelangt, dies allerdings in einer minimalsten Konzentration", erklärte die FN.
Werth selbst reagierte erleichtert auf die Entscheidung: "Wir sind froh, dass die Auseinandersetzung mit der FN endlich beendet ist und meine Sperre aufgehoben wurde. Nun kann ich mich endlich auf das konzentrieren, was mir wirklich wichtig ist: Meine Pferde und meinen Dressursport und die Erfolge der deutschen Mannschaft in den anstehenden Wettbewerben."
FN-Präsident Breido Graf zu Rantzau zeigte sich ebenfalls zufrieden: "Es ist gut, dass das Verfahren innerhalb unseres Verbandsrechtssystems zum Abschluss gekommen ist und der Sport jetzt wieder in den Vordergrund rücken kann."
Einstweilige Verfügung aufgehoben
Zuletzt hatte FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach im Rechtsstreit mit Werth einen Punktsieg errungen. Das Landgericht Münster hatte die von Werth Anfang Februar im Rahmen ihres Medikationsfalles erwirkte einstweilige Verfügung gegen den Generalsekretär der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) aufgehoben.
Werth hatte Lauterbach eine Äußerung über den Inhalt und das Ergebnis von zwei Sachverständigengutachten untersagen wollen, die in dem Verfahren eingeholt worden waren. Lauterbach hatte die Äußerung in Zusammenhang mit der Richtigstellung einer Pressemitteilung eines Sponsors getätigt. Das Gericht sah es nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr als glaubhaft an, dass diese Äußerung falsch verstanden werden könnte.