"Wir haben im Zuge der Beweisaufnahme sowohl Michael Kraus zur Sache als auch weitere Zeugen gehört", sagte Anja Matthies, DHB-Vizepräsidentin Recht und Mitglied der Anti-Doping-Kommission. Den Sachverhalt, die Stellungnahmen und weitere Informationen werde man nun in einer weiteren Beratung gründlich abwägen müssen.
Kraus war seiner Meldepflicht nicht nachgekommen und hatte innerhalb von 18 Monaten drei Dopingkontrollen verpasst. Vom DHB war Kraus deshalb am 23. Juli vorläufig suspendiert worden.
Da das Strafmaß für die Missed-Test-Regel nicht vom Code der Welt-Anti-Doping-Agentur WADA vorgegeben wird, wird die Sperre für Kraus in einem verbandsinternen Disziplinarverfahren festgelegt. Abhängig vom Strafmaß könnte Kraus die kommende Weltmeisterschaft in Katar (15. Januar bis 1. Februar 2015) verpassen.
Einspruch gegen das Urteil möglich
Für Kraus sagte dessen Freundin als Entlastungszeugin aus. Die NADA als auch der Spielmacher können Einspruch gegen das Urteil des DHB einlegen. In nächster Instanz müsste das deutsche Sport-Schiedsgericht über den Fall Kraus entscheiden, danach bliebe noch der Weg vor den Internationalen Sportgerichtshof CAS.
Zuletzt war auch Volleyball-Nationalspieler Philipp Collin wegen des gleichen Vergehens vom Deutschen Volleyball-Verband (DVV) suspendiert worden. Der 23 Jahre alte Mittelblocker verpasst damit auch die WM vom 30. August bis 21. September in Polen.
Als Nationalspieler zählt Kraus zum nationalen Testpool der NADA. Zu diesem Kreis gehörende Athleten sind verpflichtet, vor Beginn eines Quartals zum jeweils 25. des Monats Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit in das Anti-Doping Administrations und Management System (ADAMS) einzugeben. Änderungen der Angaben sind unverzüglich anzuzeigen und in ADAMS zu aktualisieren. Ist ein Athlet für eine Dopingkontrolle nicht am angegebenen Ort anzutreffen und auch nicht telefonisch zu erreichen, so kann dies als Meldepflicht- und Kontrollversäumnis gelten.