Der Beklagte hatte Eintrittskarten für die Heimspiele der Münchner von Erstkunden oder Dritten erworben, um sie dann zu einem höheren Preis zu veräußern. Diese Praxis untersagte ihm nun das Gericht, zugleich verurteilte es den Händler zur Zahlung von Schadenersatz sowie der Übernahme der Kosten des FC Bayern.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des FC Bayern ist eine Weitergabe von Tickets an professionelle Händler oder ein Verkauf auf nicht autorisierten Zweitmarktplattformen verboten.
Der FC Bayern hatte im Februar 2019 einen Testkauf bei dem Händler vorgenommen, es ging um zwei Tickets für das Heimspiel im Champions-League-Viertelfinale gegen den FC Liverpool am 13. März 2019. Der Beklagte verlangte einen Gesamtbetrag in Höhe von 6500 Euro, der Originalpreis lag bei insgesamt 1200 Euro. Beim Testkauf erhielten die Bayern zudem ein Schreiben, in dem sie aufgefordert wurden, bei der Einlasskontrolle wahrheitswidrige Angaben über die Herkunft der Karten zu machen.